Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit im Rahmen eines Akten-/Datenvernichtungsauftrages

1 Gegenstand

Gegenstand dieser Regelungen ist die Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Auftragsdatenverarbeitung im Sinne Art. 28 DSGVO, wobei der Auftragsverarbeitungsvertrag in jedem Fall maßgebend und entscheidend ist.

Im Detail handelt es sich um alle notwendigen und vereinbarten Maßnahmen zur Vernichtung von Akten und Datenträgern:

  • Der Auftraggeber liefert dem Auftragnehmer direkt oder indirekt Akten und Datenträger zur Vernichtung an.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber direkt oder indirekt angelieferten Akten und Datenträger seiner Vernichtungsstätte anzudienen und ordnungsgemäß mittels der dort installierten Anlage im Auftrag des Auftraggebers zu vernichten.

Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Materialübernahme gemäß Vereinbarung
  • Verwiegung der angelieferten Mengen und Erstellung der Wiegebelege je Anlieferung im Behälter bis einschließlich 1,1 cbm.
  • Ordnungsgemäße Akten- und Datenträgervernichtung gemäß Vorgaben des Auftraggebers nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO.
  • Erstellung erforderlicher Papiere wie Vernichtungsprotokolle, etc.
  • Ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung der beim Vernichtungsvorgang anfallenden Stoffe.

Folgende Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer verarbeitet:

  • Kundendaten einschließlich Anschrift, Ansprechpartner und Ladestellen
  • Kundeneigene persönliche und geschäftliche Daten, Datenträger und Dokumente

Kreis der Betroffenen:

  • Kunden aus Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungsgewerbe

2 Pflichten des Auftraggebers

2.1 Für die Richtigkeit und für die Zulässigkeit der Datenerhebung und -nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i. S. d. DSGVO ist der Auftraggeber verantwortlich.

2.2 Der Auftraggeber ist jeweils für ihre Daten die „verantwortliche Stelle“ i. S. d. DSGVO für die Erhebung, Verarbeitung, Änderung und/ oder Nutzung der personenbezogenen Daten. Dies gilt auch bei eventueller Datenspeicherung beim Auftragnehmer.

2.3 Der Auftraggeber erteilt den Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. DSGVO schriftlich mit dem Vertragsabschluss. Einzelne Weisungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. In begründeten Eilfällen können durch bevollmächtigte Personen des Auftraggebers Weisungen auch mündlich erteilt werden. Diese bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.

2.4 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeweils Ansprechpartner als Weisungsberechtigte und für die Annahme von Weisungen für die laufende Abwicklung benennen.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über etwaige Mängel unverzüglich und vollständig zu unterrichten.

2.6 Folgende Stoffe dürfen in die Sicherheitsbehälter eingefüllt werden: Akten und Papiere zur Vernichtung. Harte Datenträger und Festplatten dürfen nicht in die Behälter eingeworfen werden, sondern müssen separat außerhalb der für Akten vorgesehenen Sicherheitsbehälter gelagert werden.

2.7 Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichen Geländen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die vom Auftraggeber eingeholt werden muss. Des Weiteren müssen die Behälter ordnungsgemäß abgesichert sein. Die Haftung hierfür übernimmt allein der Auftraggeber.

2.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich die (Sicherheits-) Behälter in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Für etwaige Schäden an den (Sicherheits-) Behältern, die aufgrund nicht vertragsgemäßer Behandlung den Behältnissen zugeführt worden sind, haftet der Auftraggeber.

2.9 Nur ordnungsgemäß befüllte Behälter werden abgeholt. Die abzuholenden (Sicherheits-) Behälter sind so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderungen, Verwechslungen oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer von der Pflicht zu leisten befreit.

2.10 Sabotage oder Manipulation an den (Sicherheits-) Behältern während der Standzeit beim Auftraggeber sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel von Sicherheitsbehältern, z. B. zur Mehrfachbenutzung, ist nicht gestattet. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.11 Die Sicherheitsbehälter sind ausschließlich mit zur Vernichtung bestimmten Informationsträgern zu befüllen. Das Einfüllen harter, nicht zerkleinerungsfähiger Gegenstände jeglicher Art ist nicht gestattet. Behälter sind ausschließlich mit den in Punkt 2.6 festgelegten Stoffen zu befüllen. Dem Auftraggeber obliegt die Sicherstellung der Befüllung.

2.12 Der Auftraggeber plant die Abholung der Behälter im Rahmen des vom Auftragnehmer vorgelegten Tourenplans. Die Vergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen je Leistungsort an nicht verbundene Unternehmen des Auftragnehmers ist nicht gestattet.

2.13 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Vernichtung und Entsorgung irgendwie beeinträchtigen könnten. Dem Auftraggeber obliegt die Verhinderung und sofortige Beseitigung solcher Umstände, soweit sie seinem Einfluss- bzw. Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.

2.14 Das Aufstellen der Behälter an einem vom Auftragnehmer nicht oder nur unzumutbar bedienbaren Ort bzw. das Umsetzen der Behälter an einen solchen Ort, ist nicht gestattet.

2.15 Die vorstehend aufgeführten Obliegenheiten des Auftraggebers sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung dieses Vertrages, insbesondere für die dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen seine Obliegenheiten befreit den Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten und – soweit Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt gegeben ist – von seiner Haftung gemäß § 7 dieses Vertrages.

3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den vorgenannten Serviceleistungen (siehe Pkt. 1.) sowie bereits bei Projektphasen die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und einzuhalten.

3.2 Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten als auch die Unternehmensdaten, welche er vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält bzw. erhalten kann, nur nach dessen Weisung im Sinne des nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO verarbeiten und nutzen.

3.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er nur solche Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einsetzen wird, die spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeiten auf das Datengeheimnis gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO und gemäß § 203 „Verletzung von Privatgeheimnissen“ des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet sind und entsprechend belehrt worden sind. Die Verpflichtung hat mit einem Hinweis auf die §§ 42, 43 BDSG (neu) und §§ 202a, 303a und 303b StGB zu erfolgen.

Die Verpflichtungen gelten auch über das Bestehen dieses Vertragsverhältnissees hinaus. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpflichtungserklärung der Mitarbeiter in Kopie abzufordern bzw. eine Fremdverpflichtung vorzunehmen.

3.4 Der Auftragnehmer hat für sein Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 BDSG (neu), Art. 37 DSGVO mit entsprechender Fachkunde benannt und teilt dem Auftraggeber auf Anfrage die entsprechenden Kontaktdaten mit.

3.5 Der Auftragnehmer trifft ausreichende organisatorische und technische Maßnahmen entsprechend Art. 32 DSGVO und der Anlage zu Art. 32 DSGVO, um Unbefugten den Zugriff auf Daten des Auftraggebers zu verwehren. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Maßnahmen sind Kontrollen durch den DSB des Auftraggebers erforderlich, die dokumentiert werden.

3.6 Der Auftragnehmer gewährleistet die Meldepflicht bei Verstößen zum Datenschutz und der Datensicherheit sowie ebenso die Meldung von Verstößen seiner beschäftigten Personen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die getroffenen Festlegungen dieses datenschutzrechtlichen Vertrages.

3.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über interne Angelegenheiten, über Daten des Unternehmens und personenbezogene Daten der Mitarbeiter und Kunden des Auftraggebers sowie über Geschäftsgeheimnisse von denen er bei der Erfüllung des Gesamtvertrages Kenntnis erhält, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.

4 Unterauftragsverhältnisse

4.1 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung kann der Auftragnehmer Subunternehmen aus der Region des Auftraggebers einschalten.

4.2 Angaben vom Auftragnehmer zu eventuellen Subunternehmerverhältnissen, die Zutritt/ Zugang/ Zugriff auf die im Auftrag zu bearbeitende Daten bzw. Datenkategorien haben (können), sind dem Auftraggeber - auf Anfrage hin - näher zu beschreiben.

4.3 Zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten wird der Auftragnehmer angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen mit dem Subunternehmen treffen und entsprechende Kontrollmaßnahmen ergreifen.

5 Zweckbindung

5.1 Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung des Gesamtvertrages bekannt werden, darf der Auftragnehmer nur zur Erfüllung der beauftragten Tätigkeiten im unbedingt notwendigen Umfang verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erhaltene Daten unter keinem Umstand unbefugt zu verarbeiten, zu verändern oder anderweitig zu nutzen. Diese Einschränkung umfasst auch das nicht befugte Berichtigen, Löschen bzw. Sperren von Daten des Auftraggebers. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte bzw. deren Nutzung für Dritte (z.B. Schulungen, Präsentationen, usw.) ist dem Auftragnehmer untersagt.

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, besonders seinerseits Maßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt zu treffen, die einem Datenmissbrauch durch seine Aktivitäten oder durch sein Personal ausschließen.

5.3 Der Auftragnehmer haftet für die Fälle, bei denen personenbezogene Daten durch Mitarbeiter unbefugt verarbeitet bzw. genutzt werden. Ein Verschulden hinsichtlich Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Subunternehmen des Auftragnehmers gilt als Verschulden des Auftragnehmers.

6 Kontrollpflicht des Auftraggebers 

6.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeiten vor Ort gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. h) DSGVO zu kontrollieren. Dazu gestattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber insbesondere, alle für die Erfüllung des Gesamtvertrages relevanten Räume, DV-Anlagen und Betriebsabläufe während betriebsüblicher Zeiten zu überprüfen. Die Termine für die Kontrollen können mit dem DSB des Auftragnehmers abgestimmt werden. Die Ergebnisse der Kontrollen werden dokumentiert und dem Auftragnehmer schriftlich übergeben.

6.2 Der Auftragnehmer muss die Kontrolle des Auftraggebers gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. h) DSGVO dulden und gewährt für die Kontrolltätigkeiten die erforderliche Unterstützung (Mitwirkungspflicht).

6.3 Der Auftraggeber hat ebenso das Recht, eingeschaltete Subunternehmen des Auftragnehmers gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu kontrollieren.

7 Haftung

7.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sind gegen den Auftragnehmer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bei leichter Fahrlässigkeit auf die vertraglich festgelegte 6-fache Monatsvergütung begrenzt soweit keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt; im übrigen gilt Satz 1.

7.2 Wird dem Auftragnehmer infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände z. B. Streik. Aussperrung oder behördlicher Verfügung die Erfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung.

7.3 Seitens des Auftragnehmers wird die Verpflichtung übernommen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung aller Schäden, die im Zusammenhang mit der Datenvernichtung / Vernichtung und / oder Verwertung / Beseitigung der Stoffe eintreten können, abzuschließen. Für Personen-, Sach- und / oder mitversicherte Vermögensschäden (pauschal) beträgt die Versicherungssumme maximal 5 Mio. EUR.

7.4 Der Auftragnehmer haftet bei Verstoß gegen die Auflagen des § 3 für die durch ihn oder seines beauftragten Personals entstandenen Schäden nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nachweislich Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

8 Beschlagnahme und andere Ereignisse

Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet sein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftraggeber wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Unternehmen des Auftraggebers liegt.

9 Allgemeines

9.1 Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschließend. Mündliche Nebenreden bestehen nicht. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich die Leistungsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichend oder entgegenstehende Leistungsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

9.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Die telekommunikative Übermittlung in Textform genügt der Schriftform dann, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.4. Ist der Auftraggeber aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten dieser Person zu geben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese Informationen bereit zu stellen. Entsprechende Anfragen Betroffener an den Auftragnehmer hat dieser unverzüglich an den Auftraggeber zur Beantwortung durch diesen weiterzureichen; der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierbei angemessen unterstützen.

9.5. Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien Berlin.

9.6. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berlin Recycling GmbH

Stand: 07/2020


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn deren Gültigkeit vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.

2 Pflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber stellt für die im Auftrag benannten Behälter geeignete Standplätze zur Verfügung und beschafft bei Bedarf dazu notwendige Sondernutzungserlaubnisse. Der Standplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass die Abfälle ohne Schwierigkeiten und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt und befördert werden können. Insbesondere muss er frei zugänglich, ebenerdig angelegt und den jeweiligen technischen Anforderungen an die Art des Einsammelns und des Beförderns der Abfälle entsprechend groß und befestigt sein; er ist schnee- und glättefrei zu halten und ausreichend zu beleuchten (Verkehrssicherungspflicht). Sind die Standplätze nicht frei zugänglich, so sind die Behälter am Abfuhrtag bereitzustellen oder dem Auftragnehmer ist kostenlos ein Schlüssel pro Abfallart und Ladetag zu überlassen. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.

2.2 Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Entleerung von Sammelbehältern durch zusätzliche Arbeiten, zum Beispiel bei festgefrorenen Abfällen oder zugefrorenen Schlössern, besteht nicht. Müssen die Sammelbehälter aus zwingenden Gründen unter Benutzung eines Aufzuges oder einer anderen Fördereinrichtung befördert oder ausgewechselt werden, so hat der Auftraggeber für die ebenerdige Bereitstellung der Sammelbehälter und ihre Erreichbarkeit am Abfuhrtag zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türöffnungen müssen zum ungehinderten Befördern der Sammelbehälter mindestens 1,60 m breit und 2,00 m hoch, die Zugangswege zu den Abstellplätzen für Hofstandgefäße mindestens 2,00 m breit sein. Türen sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die maximalen Füllgewichte der Sammelbehälter zu beachten. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte kann ein erhöhtes Entsorgungsentgelt erhoben werden. Die maximalen Füllgewichte finden Sie auf den Behältern oder auf unserer Website www.sero-aktenvernichtung.de bzw. www.berlin-recycling.de

2.3 Die Mindestmaße der Abstellplätze für Container betragen je Behälter 3,50 x 8,00 m. Die Container müssen in Längsrichtung des Zufahrtsweges aufgestellt werden können. Die Ladeseite des Abstellplatzes darf durch keine Einfassungsmauer begrenzt sein. Zum ungehinderten Auf- und Absetzen der Container ist über dem Abstellplatz und auf einer gleich breiten unmittelbar davor gelegenen Fläche von 8,00 m Tiefe ein freier Luftraum von 7,00 m Höhe erforderlich. Für die Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenland ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass ein Freiraum von 20,00 m Länge vorhanden ist. Offene Container dürfen bis maximal zur Seitenwandhöhe befüllt werden.

2.4 Bei Aufstellung von Presscontainern ist ein Standplatz mit geeignetem Elektroanschluss für den Betrieb der Presse notwendig. Die Kosten für die Elektrizitätsversorgung der Presse trägt der Auftraggeber, ebenso die Kosten für Reparaturen an den Behältern, Containern und Pressen, soweit sie nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.

2.5 Der Zufahrtsweg für die Entsorgungsfahrzeuge des Auftragnehmers von der Straße zum Abstellplatz der Sammelbehälter muss mindestens 3,25 m breit und so befestigt sein, dass er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und mit einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden kann. Zufahrtswege über 15,00 m Länge erfordern einen Wendeplatz von 25,00 m Durchmesser unmittelbar vor dem Abstellplatz. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich. Der Auftragnehmer kann Ausnahmen zulassen.

2.6 Ein Verdichten der Abfälle in jeglicher Form ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Abfälle, die nach ihrer Art Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind, während der Vertragszeit ausschließlich über den Auftragnehmer zu entsorgen.

3 Falschbefüllung; fehlender Zugang; Feiertage

3.1 Sofern die für die jeweilige Abfallfraktion vorgesehenen Behälter mit anderen Abfällen befüllt werden, ist der Auftragnehmer zur Entsorgung dieser Abfälle nicht verpflichtet. Der Auftraggeber bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich und unverzüglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die falsch befüllten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3.2 Das Einfüllen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, Speiseresten und Bauabfällen ist nicht gestattet, soweit sie nicht Gegenstand des Vertrages sind.

3.3 Ist der Zugang / die Zufahrt / Lieferung zu den Behältern/Containern am vereinbarten Leerungs-/ Liefer-/ Ladetag aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, bleibt der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen für externe Entsorgungs- und Verwertungskosten zu berechnen. Ein Ersatz entgangener Vermarktungserlöse für Wertstoffe (z.B. Altpapier) wird vom Auftragnehmer nicht beansprucht. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt für diesen Fall. Eine notwendig werdende zusätzliche Leerung wird vom Auftragnehmer zu dem vertraglich vereinbarten Entgelt durchgeführt.

3.4 Fällt der Termin der planmäßigen Behälterentleerung auf einen gesetzlichen Feiertag, so führt der Auftragnehmer die Abfuhr an einem anderen Tag durch.

4 Rechnungsversand; Fälligkeit der Entgelte; Entgeltanpassung; Verzug; Reklamationen

4.1 Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt, es sei denn, der Auftraggeber wünscht die Übermittlung in Papierform. Die Rechnungsbeträge sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, wie folgt fällig:

  • bei Abrufabfuhr 16 Tage nach Rechnungsstellung;
  • bei turnusmäßiger Abfuhr mit monatlicher, quartalsweiser und halbjährlicher Rechnungslegung 16 Tage nach Rechnungsstellung für die im vergangenen Monat bzw. Quartal bzw. halbjährlich durchgeführte Abfuhr;
  • Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen.

    4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, die Vertragspreise anzupassen. Kostensteigerungen bzw. Erlösreduzierungen (z. B. Altpapier) sind dem Auftraggeber nachzuweisen, wenn Erhöhungen um mehr als 10% innerhalb eines Jahres erfolgen. Über die Anpassung ist der Auftraggeber schriftlich zu informieren. Die Anpassung gilt mit dem Beginn des ersten Monats, der dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers folgt.

    4.3 Ferner ist der Vertrag unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn sich aufgrund von Änderungen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw.) oder aufgrund von behördlicher Bestimmungen die Grundlagen für die Kalkulation der Aufwendungen des Auftragnehmers um mehr als 10% zu seinen Lasten oder Gunsten ändern. Dazu gehören insbesondere auch erhebliche bauliche Veränderungen im Umfeld der betreffenden Ladestelle, die zu logistischem Mehraufwand führen - wie. z.B. die Schaffung von Pop-up Radwegen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung übermittelt der Auftragnehmer ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung hierüber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Preisangebotes zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. Hiervon unberührt bleibt die Änderungsmöglichkeit
    gemäß der vorstehenden Ziffer 2.

    4.4 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch und erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers, so gelten die neuen Preiskonditionen mit Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats als vereinbart. Erfolgt die Preisanpassung um mehr als 50% gegenüber dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in dem vergleichbaren Zeitraum, so steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit Frist zum Zeitpunkt des Zeitpunktes der begehrten Preisanpassung zu 4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Verzuges den gesetzlichen Zinsschaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren Verzugsschaden nach.

    4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Verzuges den gesetzlichen Zinsschaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren Verzugsschaden nach.

    4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, den/die bei dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsbeziehung bereitgestellten Behälter abzuholen und die weitere Leistung einzustellen. Gleicht der Kunde die Forderung(en), mit der/ denen er sich im Verzug befunden hat, aus so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Wiederaufstellungsgebühr für den/die dann wieder bereitzustellenden Behälter in Höhe von zur Zeit 36,50 € inkl. der jeweils gültigen MwSt. für den verzugsbedingt entstandenen Wiederaufstellungsaufwand zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Wiederaufstellungsaufwand nicht oder nicht bis zur Höhe der berechneten Wiederaufstellungsgebühr entstanden ist.

    4.7 Reklamationen zur Leistungserbringung müssen durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich vor dem nächsten turnusmäßigen bzw. vereinbarten Entsorgungstermin bekannt gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem beanstandeten Entleerungstermin.

    4.8 Zur Erleichterung des SEPA-Zahlungsverkehrs beträgt die Frist für die Informationen vor Einzug einer fälligen Zahlung mindestens einen Tag vor Belastung. Fälligkeiten und Beträge, die Ihnen bereits bekannt gegeben worden sind, behalten ihre Gültigkeit und werden zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen.

    5 Haftung

    5.1 Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die in Punkt 2 genannten Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    5.2 Vorübergehende Behinderungen bei der Abfallentsorgung sowie unvermeidbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen oder eine aus anderen zwingenden Gründen vorgenommene Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluss und verpflichten den Auftragnehmer nicht zum Schadenersatz, es sei denn, der  Auftragnehmer hat im Einzelfall (auch für seine Erfüllungsgehilfen) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.

    5.3 Soweit der Auftragnehmer Schlüssel bzw. Schließsysteme für den Zugang zu den Abfallbehältern übernimmt, wird die Haftung bei Verlust oder Entwendung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

    5.4 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an Fahrzeugen und Behältern des Auftragnehmers, die auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind.

    6 Vertragsdauer, Widerrufsrecht und Rückgaberecht

    6.1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren ab Vertragsschluss. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag nicht einen Monat vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, verlängert sich der Vertrag um jeweils zwei weitere Jahre, wenn er nicht drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

    6.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher und will den Vertrag mit dem Auftragnehmer aus Anlass einer von ihm ausgesprochenen/auszusprechenden Kündigung eines Wohnraummietvertrages als Mieter beenden, so hat er das Recht, den Vertrag unabhängig von der Laufzeit mit dem Auftragnehmer spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich zu kündigen.

    6.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Auftrag elektronisch über die Website des Auftragnehmers oder ein über diese Website bereitgestelltes Formular erteilt, so steht ihm ein Widerrufsrecht und Rückgaberecht zu (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann der Auftraggeber ohne jegliche Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Bereitstellung des Behälters von einem nach diesen AGB geschlossenen Vertrag Abstand nehmen. Dazu reicht eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers oder eine Erklärung, die auf einem anderen dauerhaften Datenträger verkörpert ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung an den Auftragnehmer.

    6.4 Der Auftragnehmer trägt die Abholkosten für den bereitgestellten Behälter im Falle eines Widerrufs nach vorstehendem Absatz (6.3).

    6.5. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Entsorgung von Abfällen für die Grundstücke gemäß anliegender Standortliste. Anzahl der Behälter, Behältergrößen und der Turnus der Entsorgung werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer bei Abschluss dieses Rahmenvertrages konkretisiert. Für Grundstückszugänge erweitert sich das Vertragsverhältnis mit dem vom Auftraggeber benannten Tag (Nutzen-Lasten-Wechsel). Inhalt und Ausgestaltung eines Rahmenvertrages unterliegen der strengen Vertraulichkeit. Der Auftraggeber kann mit  Beginn des Rahmenvertrages eine Möglichkeit eines Zuganges zum Kundenportal des Auftragnehmers erhalten. Für eventuelle zusätzliche Abfragen einer Bestandsliste oder Teilen davon beim Auftraggeber ist dieser berechtigt, pro Abfrage eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 11,90 € inkl. der jeweils gültigen MwSt. pro Ladestelle zu berechnen.

    7 Aufrechnung; Abtretung

    Abtretungen von Forderungen gegen den Auftragnehmer sind nur mit seiner Zustimmung möglich.

    8 Datenschutz

    8.1 Die im Rahmen der Angebotserstellung/Auftragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer im Sinne des Art. 6 Absatz 1 Satz 1b) DSGVO in seiner jeweils gültigen Fassung verarbeitet.

    8.2 Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die CRIF Bürgel GmbH, Friesenweg 4, Haus 12, 22763 Hamburg, die in ihren Datenbanken zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse in Fällen glaubhaft dargelegt haben, in welchen wir annehmen, dass der mit dem gewünschten Vertragsverhältnis verbundene Jahresumsatz über den üblichen Jahresumsatz einen gewöhnlichen privaten Haushalts deutlich hinausgeht. Das ist in der Regel ab einem Jahresumsatz über 500,00 € der Fall.

    8.3 Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

    9 Vertragsänderungen; Gerichtsstand

    9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Die telekommunikative Übermittlung in Textform genügt der Schriftform dann, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

    9.2 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

    9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen. Über die Übertragung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich benachrichtigen. Übertragungen innerhalb der BSR-Gruppe auf die nachfolgenden Gesellschaften sind ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig:

    • BSR, Berliner Stadtreinigung, AöR, Ringbahnstraße 96, 12103 Berlin
    • BRAL, Reststoff-Bearbeitungs GmbH, Marzahner Straße 36, 13053 Berlin

    Für eine Übertragung auf sonstige Dritte gilt Folgendes: Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist eine Übertragung nur zulässig, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und es sich entweder um eine Gesellschaft, an der die BSR beteiligt ist, oder um einen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt. Alle anderen Auftraggeber sind berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen.

    10 Salvatorische Klausel

    Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen des Vertrages unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch solch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    22.03.2024 (R1.6)

    Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

    SICHERE BEHÄLTER

    Sichere Datenschutztonnen in unterschiedlichen Größen.