Drittes Bürokratie -Entlastungsgesetz bringt wenig Neues

Drittes Bürokratie -Entlastungsgesetz bringt wenig Neues

Im Oktober 2019 wurden zahlreiche Maßnahmen im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Anfang Januar 2020 traten viele der Änderungen in Kraft.
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VIELE KLEINE ÄNDERUNGEN 

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz umfasst verschiedene Regelungen, die es Unternehmen erleichtern sollen, ihre Geschäfte zu führen. Dazu werden durch das BEG III genannte Gesetz verschiedene Änderungen in unterschiedlichen Gesetzestexten vorgenommen.

So steigt z. B. die Einkommensgrenze, für welche die Kleinunternehmerregelung gilt. Des Weiteren wurde beschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zukünftig digital erstellt und verarbeitet werden kann. Dieses Vorhaben scheint jedoch aufgrund fehlender technischer Infrastruktur noch Zukunftsmusik zu sein.

Für Unternehmen ändert sich etwas in den Aufbewahrungsfristen ihrer Steuerunterlagen. Das Gesetz fügt in § 147 der Abgabenordnung den Passus ein, dass die Unterlagen nach einem Wechsel des Steuerprogramms nur noch fünf Jahre im Original aufbewahrt werden müssen. Danach reicht eine Speicherung auf einem elektronischen Medium. Diese Regelung soll für eine Entlastung der Unternehmen sorgen.

 

INDUSTRIEVERTRETER SEHEN NACHHOLBEDARF

Eine echte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wäre nach der Meinung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie eine bessere Maßnahme. Der Interessenverband der Industrie sieht zudem Einsparpotenzial bei den Anforderungen an die Bilanzen, die für die Steuerbehörden ausgefertigt werden müssen. Auch bei Genehmigungsverfahren bestehe ein deutliches Verbesserungspotenzial. Insgesamt seien die Maßnahmen des BEG III zu wenig, so der BDI in einer Stellungnahme.

Anders bewertet der Deutsche Gewerkschaftsbund das Gesetz. Er kritisiert die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und gibt zu bedenken, dass viele unternehmerfreundliche Regelungen zulasten der Arbeitnehmer gingen. 

 

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